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Entstehung und Rolle des Schweizerischen Bundesgerichts Das Bundesgericht sorgt für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in den 26 Kantonen der Schweiz. Von der Idee der Gewaltentrennung … Die Idee der staatlichen Gewaltentrennung in Legislative, Exekutive und Judikative ist vor mehr als dreihundert Jahren erstmals formuliert worden. Der englische Philosoph John Locke beschrieb sie 1690 als Ordnungsregel für moderne Verfassungen. Charles Louis de Secondat, Baron von Montesquieu, hat das Prinzip weiterentwickelt und 1748 in «De l’esprit des lois» vorgestellt. Die Vereinigten Staaten haben 1787, als junge Nation ohne institutionelles Vorleben, in ihrer Verfassung das Zusammenspiel der drei Gewalten ausdrücklich definiert. ... über die Französische Revolution ... In Europa hat das Prinzip der Gewaltentrennung ab 1789, mit der Französischen Revolution und der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, Eingang in die Grundgesetze gefunden. Auch in der Schweiz haben sich die Errungenschaften der demokratischen Staatsformen nicht von einem Tag auf den andern durchgesetzt. Erste Ansätze waren in der Helvetischen Verfassung vom 12. April 1798 zu erkennen, die der «Helvetischen Republik» das Zweikammersystem brachte. Nach dem Sonderbundskrieg von 1847 war die Zeit reif für eine dauerhafte Regelung: Die neue Verfassung, die den Schritt «vom Staatenbund zum Bundesstaat» vollzog, war innert Monaten zur Volksabstimmung bereit und trat am 12. September 1848 in Kraft. ... zum modernen Schweizerischen Bundesgericht Die Verfassung von 1848 sah für die oberste Gerichtsbarkeit keine ständige Institution vor. Das Bundesgericht hatte noch geringe Kompetenzen und sollte nur von Fall zu Fall einberufen werden – ähnlich den Schiedsgerichten, die seit den Anfängen der Eidgenossenschaft Händel zwischen Teilstaaten zu regeln hatten. Die Bundesverfassung von 1874 füllte diese Lücke. Seit dem 1. Januar 1875 verfügt die Schweiz über ein ständiges Bundesgericht mit Sitz in Lausanne. Im Jahr 1917 wurde zusätzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern gegründet, welches fast 90 Jahre lang bestand und von 1968 bis 2006 als selbstständige Abteilung des Bundesgerichts organisiert war. Justizreform für zeitgerechte Strukturen In der neuen Verfassung vom 18. April 1999 wurde die Stellung des Bundesgerichts als dritte Gewalt unseres Bundesstaats bestätigt. Die Verfassungsänderung vom 8. Oktober 1999 «Reform der Justiz» legte sodann die Basis für eine umfassende Modernisierung der dritten Gewalt. Sie soll dafür sorgen, dass das Bundesgericht seine Rolle als oberstes Gericht auch im 21. Jahrhundert zuverlässig und effizient wahrnehmen kann. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Schweiz haben diese Verfassungsreform am 12. März 2000 mit 86,4 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Organisation des Bundesgerichts und die Verfahrensvorschriften für die Beschwerden sind im neuen Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 geregelt. Es ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ein markanter Reformschritt war die Integration des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in das Bundesgericht: Aus dem früheren EVG entstanden die beiden Sozialrechtlichen Abteilungen – mit Standort in Luzern. Sitz und Leitung des fusionierten Bundesgerichts befinden sich in Lausanne. Eine besondere Herausforderung stellt die Struktur der Eidgenossenschaft dar. Die sechsundzwanzig Kantone verfügen über eigene Verfassungen und Gesetze. Während das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das Obligationenrecht, das materielle Zivilrecht und das Strafrecht schweizweit seit über 100 Jahren einheitlich geregelt sind, blieben die Kantone für das Verfahrensrecht bis Ende 2010 selbständig. Die Justizreform vom 8. Oktober 1999, welche von Schweizer Volk und Ständen am 12. März 2000 angenommen wurde, sieht neu vor, dass die Zivil- und die Strafprozessordnung in die Kompetenz des Bundes fallen. Rund ein Jahrzehnt später, am 1. Januar 2011, traten die neue Schweizerische Zivilprozessordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Im Verwaltungsrecht ist demgegenüber keine Vereinheitlichung geplant. Oberste Instanz der Rechtspflege im Bundesstaat Das Bundesgericht entscheidet letztinstanzlich Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern, Kantonen, Bürgern und Staat sowie zwischen Bund und Kantonen. Es deckt in dieser Rolle grundsätzlich alle Rechtsgebiete ab: Zivil- und Strafrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht, inklusive Sozialversicherungsrecht. Das Bundesgericht ist besonders auch für den Schutz der verfassungsmässigen Rechte der Bürger zuständig. Praktisch keine Gerichtsverfahren kommen somit in erster Instanz nach «Lausanne» und «Luzern». Für die erstinstanzlichen Verfahren sind meistens die Bezirksgerichte und die Behörden der Verwaltungsrechtspflege in den Kantonen zuständig. Für alle Zivil- und Strafrechtssachen sind die Kantone verpflichtet, neben der ersten zusätzlich eine zweite (obere) Gerichtsinstanz einzusetzen. Im öffentlichen Recht dienen kantonale Verwaltungs- und Sozialversicherungsgerichte als Vorinstanzen des Bundesgerichts. Auf Bundesebene sind dem Bundesgericht mit wenigen Ausnahmen ebenfalls andere richterliche Behörden vorgeschaltet. Rechtsauslegung steht im Vordergrund Die Tätigkeit des Bundesgerichts weicht von jener der kantonalen und der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte ab. Die Bundesrichter stellen den Sachverhalt nicht neu fest; dieser kann vor Bundesgericht nur korrigiert werden, wenn er von der Vorinstanz krass falsch festgestellt worden ist beziehungsweise auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Richter beschränken ihre Prüfung auf die Rechtsfragen. Das Bundesgericht sorgt dafür, dass das eidgenössische Recht einheitlich angewendet wird und die vom Bundesrecht gesetzten Schranken in der Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung nicht überschritten werden. Durch seine Rechtsprechung trägt das Bundesgericht zur Entwicklung des Rechts und zu dessen Anpassung an veränderte Verhältnisse bei. Beschwerden und Entscheid Dem Rechtsuchenden stehen im Wesentlichen vier Rechtsmittel zur Verfügung, um das Bundesgericht anzurufen: die drei Einheitsbeschwerden (Beschwerde in Zivilsachen, in Strafsachen, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. In den drei Einheitsbeschwerden können sämtliche Rügen vorgebracht werden: falsche Anwendung des Rechts und Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Dies vereinfacht den Rechtsweg für die Rechtsuchenden. Wenn keine ordentliche Beschwerde zulässig ist, können kantonale Urteile mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Erhalten die beschwerdeführenden Bürger oder Organisationen vor Bundesgericht Recht, muss die Vorinstanz den Fall nur dann neu beurteilen, wenn das Bundesgericht mangels genügender Sachverhaltselemente nicht selber entscheiden kann. Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht Im Rahmen der Justizreform sind weitere richterliche Behörden des Bundes geschaffen worden. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat seine Amtstätigkeit am 1. April 2004 aufgenommen, das Bundesverwaltungsgericht – mit künftigem Sitz in St. Gallen – am 1. Januar 2007 in Bern. Die Entscheidungen dieser erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte können teilweise ans Bundesgericht weitergezogen werden. Beide Gerichte unterstehen der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts. Geplant ist ausserdem die Schaffung eines Bundespatentgerichts. Der europäische Kontext Die Europäische Menschenrechtskonvention ist seit 1953 in Kraft. Sie schützt auf europäischer Ebene grundlegende Menschenrechte. Die Schweiz ist seit 1963 Mitglied des Europarats und muss daher den Schutz der Menschenrechte nach dieser Konvention garantieren. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts kann eine Partei ihren Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg auf Verletzung der Menschenrechtskonvention prüfen lassen. Für Funktionsbezeichnungen zur sprachlichen Vereinfachung wird das generische Maskulinum verwendet. Die Funktionsbezeichnungen gelten gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Entstehung und Rolle des schweizerischen Bundesgerichts (PDF, 29 KB) Um diese Datei zu öffnen, benötigen Sie einen PDF-Betrachter. |